Sanitätsoffizier-Anwärter-Ausbildungsgeldverordnung (SanOAAusbGV)
Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter

Ausfertigungsdatum: 15.01.2013


§ 1 SanOAAusbGV Anspruch auf Ausbildungsgeld

Der Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes entsteht mit dem ersten und endet mit dem letzten Tag der Beurlaubung.