Sanitätsdienstvergütungsverordnung (SanDVergV)
Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern

Ausfertigungsdatum: 27.04.2012


§ 7 SanDVergV Ausschluss des Vergütungsanspruchs

Eine Vergütung wird nicht gewährt

1.
für nach § 2 berücksichtigte Zeiten eines Bereitschaftsdienstes und Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während angeordneter Rufbereitschaft, wenn die entsprechend § 4 gerundete Summe dieser Zeiten 5 Stunden im Kalendermonat nicht übersteigt; bei Teilzeitbeschäftigung werden die 5 Stunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt,
2.
mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles oder nach einem Beschluss nach Artikel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder
3.
für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen.