Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

Ausfertigungsdatum: 10.12.2014


§ 52 SAG Absehen vom Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

(1) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann für ein übergeordnetes Unternehmen, das ein EU-Mutterinstitut ist, von der Festlegung eines institutsspezifischen Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf Einzelbasis absehen, wenn

1.
das EU-Mutterinstitut den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis nach § 50 Absatz 1 einhält und
2.
die Aufsichtsbehörde des EU-Mutterinstituts das Institut vollständig von den Eigenmittelanforderungen nach Maßgabe von Artikel 108 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommen hat.

(2) Die Abwicklungsbehörde als für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde kann für ein Tochterunternehmen von der Festlegung eines einzuhaltenden Mindestbetrags auf Einzelbasis nach § 51 absehen, wenn

1.
sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind und beaufsichtigt werden;
2.
das Mutterunternehmen ein Institut ist und das Tochterunternehmen in dessen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist;
3.
das höchstrangige Gruppeninstitut des Tochterunternehmens mit Sitz im Inland, sofern es nicht zugleich das EU-Mutterinstitut ist, auf unterkonsolidierter Basis den Mindestbetrag auf Einzelbasis nach § 51 Absatz 1 einhält;
4.
kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen vorhanden oder abzusehen ist;
5.
entweder das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
6.
die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken;
7.
das Mutterunternehmen mehr als 50 Prozent der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist und
8.
die im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständige Behörde des Tochterunternehmens dieses vollständig von den Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen hat.