Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

Ausfertigungsdatum: 10.12.2014


§ 154 SAG Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind

Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden Entscheidungen treffen oder Maßnahmen nach diesem Gesetz einleiten, die Auswirkungen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten haben können, müssen sie

1.
bei der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme die Gebote der Wirksamkeit der Entscheidungsfindung und der geringstmöglichen Abwicklungskosten berücksichtigen;
2.
bei der Entscheidungsfindung und der Einleitung von Maßnahmen zügig und mit der jeweils gebotenen Dringlichkeit vorgehen;
3.
mit anderen deutschen Behörden sowie mit Abwicklungsbehörden, Aufsichtsbehörden und anderen Behörden aus anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Entscheidungsfindung und die Einleitung von Maßnahmen koordiniert und zügig erfolgen;
4.
die Interessen der anderen Mitgliedstaaten, in denen ein EU-Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen niedergelassen ist, in angemessener Weise berücksichtigen, insbesondere die Auswirkungen einer Entscheidung oder einer Maßnahme oder eines Unterbleibens von Maßnahmen auf die Finanzstabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem dieser Mitgliedstaaten;
5.
die Interessen der anderen Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, in angemessener Weise berücksichtigen, insbesondere die Auswirkungen einer Entscheidung oder einer Maßnahme oder eines Unterbleibens von Maßnahmen auf die Finanzstabilität dieser Staaten;
6.
einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Mitgliedstaaten beachten sowie eine Beeinträchtigung oder einen unangemessenen Schutz der Interessen bestimmter Mitgliedstaaten und eine nicht gerechtfertigte ungleiche Verteilung der Lasten auf die Mitgliedstaaten vermeiden;
7.
wenn gemäß diesem Gesetz eine Verpflichtung besteht, vor einer Entscheidung oder einer Maßnahme eine Behörde zu konsultieren, diese Behörde zumindest zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Maßnahme konsultieren, die Auswirkungen hat oder wahrscheinlich haben wird auf
a)
das betroffene EU-Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder die betroffene Zweigstelle, für das oder die die betroffene Behörde zuständig ist, oder
b)
die Stabilität des betroffenen Mitgliedstaats;
8.
bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen die jeweiligen Abwicklungspläne befolgen, es sei denn, die zuständigen Abwicklungsbehörden kommen nach der Bewertung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass die Abwicklungsziele wirksamer durch Maßnahmen erreicht werden können, die nicht im Abwicklungsplan vorgesehen sind;
9.
das Transparenzgebot berücksichtigen, wenn eine beabsichtigte Entscheidung oder eine beabsichtigte Maßnahme voraussichtlich Auswirkungen auf die Finanzstabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem eines anderen Mitgliedstaats haben wird;
10.
durch Koordinierung und Zusammenarbeit nach Möglichkeit ein Ergebnis erzielen, durch das sich die Gesamtkosten der Abwicklung verringern.