Ausfertigungsdatum: 14.08.1963
(1) Die Mitglieder des Sachverständigenrates erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgesetzt.
(2) Die Kosten des Sachverständigenrates trägt der Bund.