Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

Ausfertigungsdatum: 21.09.1994


§ 77 SachenRBerG Kosten

Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sind zwischen den Vertragsparteien zu teilen.