(1) Zum Inhalt eines nach diesem Kapitel begründeten Erbbaurechts gehören die Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag über
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die Dauer des Erbbaurechts (§ 53),
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die vertraglich zulässige bauliche Nutzung (§ 54) und
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die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten an den nicht überbauten Flächen (§ 55).
(2) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß
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die Vereinbarungen zur Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden und zum Heimfallanspruch (§ 56),
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die Abreden über ein Ankaufsrecht des Erbbauberechtigten (§ 57),
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die Abreden darüber, wer die öffentlichen Lasten zu tragen hat (§ 58),
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die Vereinbarung über eine Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung (§ 49) und
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die Vereinbarung über die Sicherung künftig fällig werdender Erbbauzinsen (§ 52)
als Inhalt des Erbbaurechts bestimmt werden.