Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

Ausfertigungsdatum: 21.09.1994


§ 122 SachenRBerG Entsprechende Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes

Hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem 2. Oktober 1990 für ein entzogenes Nutzungsrecht nach § 287 Abs. 1 und § 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik ein Erbbaurecht oder ein anderes beschränktes dingliches Recht begründet, so sind die Bestimmungen in Kapitel 2 entsprechend anzuwenden.