(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 4.
- 
                Umweltschutz, 
- 5.
- 
                Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung, 
- 6.
- 
                Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, 
- 7.
- 
                Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, 
- 8.
- 
                Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, 
- 9.
- 
                Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, 
- 10.
- 
                Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen, 
- 11.
- 
                Ausführen von Näharbeiten, 
- 12.
- 
                Polstern, 
- 13.
- 
                Fertigstellen und Montieren von Werkstücken, 
- 14.
- 
                Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. 
        (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                
                    in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei:
                     
                        - a)
- 
                            Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten, 
- b)
- 
                            Herstellen und Montieren von Verdecken oder Planen, 
- c)
- 
                            Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenverkleidungen; 
 
- 2.
- 
                
                    in der Fachrichtung Reitsportsattlerei:
                     
                        - a)
- 
                            Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reitsportzubehör und Fahrsportartikeln, 
- b)
- 
                            Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln, 
- c)
- 
                            Herstellen und Reparieren von Sportartikeln mit Leder; 
 
- 3.
- 
                
                    in der Fachrichtung Feintäschnerei:
                     
                        - a)
- 
                            Entwerfen von Lederwaren, 
- b)
- 
                            Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien, 
- c)
- 
                            Herstellen und Reparieren von Lederwaren.