(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
-
Umweltschutz,
- 5.
-
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,
- 6.
-
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 7.
-
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 8.
-
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 9.
-
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 10.
-
Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
- 11.
-
Ausführen von Näharbeiten,
- 12.
-
Polstern,
- 13.
-
Fertigstellen und Montieren von Werkstücken,
- 14.
-
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei:
- a)
-
Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten,
- b)
-
Herstellen und Montieren von Verdecken oder Planen,
- c)
-
Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenverkleidungen;
- 2.
-
in der Fachrichtung Reitsportsattlerei:
- a)
-
Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reitsportzubehör und Fahrsportartikeln,
- b)
-
Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln,
- c)
-
Herstellen und Reparieren von Sportartikeln mit Leder;
- 3.
-
in der Fachrichtung Feintäschnerei:
- a)
-
Entwerfen von Lederwaren,
- b)
-
Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien,
- c)
-
Herstellen und Reparieren von Lederwaren.