Die Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen der Packungen oder Behältnisse sowie die Packungen mit Aufdrucketikett sind nach näherer Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen, wenn 
        
            - 1.
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                das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprüfung nicht anerkannt oder nicht zugelassen wird, 
- 2.
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                die Anerkennung des Saatgutes nach § 18 zurückgenommen wird, 
- 3.
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                das Saatgut für die Herstellung von Saatgutmischungen verwendet wird oder 
- 4.
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                die Erteilung der Mischungsnummer nach § 28 zurückgenommen wird.