(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Zulassung sind anzugeben: 
        
            - 1.
- 
                der Name des Antragstellers, 
- 2.
- 
                die Art, 
- 3.
- 
                das Aufwuchsgebiet, 
- 4.
- 
                das Erntejahr, 
- 5.
- 
                das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen worden ist, 
- 6.
- 
                im Falle der Zulassung die Zulassungsnummer. 
(2) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.