(1) Eine bei der Sortenzulassung eingetragene Sortenbezeichnung ist zu ändern, wenn
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ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 oder 3 bei der Eintragung bestanden hat und fortbesteht,
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ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 nachträglich eingetreten ist,
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ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht wird und der Züchter mit der Eintragung einer anderen Sortenbezeichnung einverstanden ist,
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dem Züchter durch rechtskräftige Entscheidung die Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt worden ist oder
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einem sonst nach § 20 Abs. 1 zur Verwendung der Sortenbezeichnung Verpflichteten durch rechtskräftige Entscheidung die Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt worden ist und der Züchter als Nebenintervenient am Rechtsstreit beteiligt oder ihm der Streit verkündet war, sofern er nicht durch einen der in § 68 zweiter Halbsatz der Zivilprozessordnung genannten Umstände an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert war.
Im Falle einer Änderung der Sortenbezeichnung nach Satz 1 Nr. 1 besteht ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht.
(2) Das Bundessortenamt fordert, wenn es das Vorliegen eines Änderungsgrundes nach Absatz 1 feststellt, den Züchter auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine andere Sortenbezeichnung anzugeben. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann es eine Sortenbezeichnung von Amts wegen festsetzen. Auf Antrag des Züchters oder eines Dritten setzt das Bundessortenamt eine Sortenbezeichnung fest, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Für die Festsetzung der anderen Sortenbezeichnung und ihre Bekanntmachung gelten die §§ 43 und 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 entsprechend.