(1) § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 15a Abs. 1 sowie die nach § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 und § 17 erlassenen Rechtsverordnungen sind nicht anzuwenden auf Saatgut und Vermehrungsmaterial, 
        
            - 1.
 
            - 
                
das sich in einem Freihafen oder unter zollamtlicher Überwachung befindet,
             
            - 2.
 
            - 
                
das zur Aussaat oder zum Anpflanzen auf Grundstücken im Grenzbereich diesseits der Grenze bestimmt ist, die von Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden jenseits der Grenze aus bewirtschaftet werden.
             
        
    
    
        (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften des § 15 nicht entspricht, genehmigen, wenn das Saatgut 
        
            - 1.
 
            - 
                
für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungsvertrages bestimmt ist und das erzeugte Saatgut ausgeführt werden soll,
             
            - 2.
 
            - 
                
auf Grund eines Vermehrungsvertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 im Ausland vermehrt worden ist,
             
            - 3.
 
            - 
                
auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 in den Verkehr gebracht werden darf,
             
            - 4.
 
            - 
                
nach § 10 anerkannt werden soll,
             
            - 5.
 
            - 
                
                    für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung
                    
                        - a)
 
                        - 
                            
wieder ausgeführt werden soll oder
                         
                        - b)
 
                        - 
                            
als Standardsaatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder als Handelssaatgut zugelassen werden soll, soweit das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Kategorien durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 oder 2 gestattet ist,
                         
                    
                 
             
            - 6.
 
            - 
                
als nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechendes Saatgut ausgeführt worden ist,
             
            - 7.
 
            - 
                
für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist,
             
            - 8.
 
            - 
                
für Prüfungen zu amtlichen Zwecken bestimmt ist.
             
        
    
    (3) Absatz 2 Nr. 1, 5 Buchstabe a, Nr. 6, 7 und 8 sowie Nr. 3 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial, das die Voraussetzungen für die Einfuhr nach § 15a nicht erfüllt.