Behelfssaatgut muss bei Arten mit einer Sommerform und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die Gestattung des Inverkehrbringens von Saatgut auf bestimmte andere Formen beschränkt ist, formecht sein.
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen