§ 3 RWBestV 2014 Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost)
(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2014 1,0000.
(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2014 1,0000.
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