Ausfertigungsdatum: 21.06.2012
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2012 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0218.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2012 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2012 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0226.