(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2008 26,56 Euro.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2008 23,34 Euro.
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2008 12,26 Euro.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2008 10,78 Euro.
(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2009 0,9825.
(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni 2009 0,9870.
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2008 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0110.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2008 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2008 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0110.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2008