RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung (RVWZPauschBeitrV)
Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes

Ausfertigungsdatum: 21.12.1998


§ 6 RVWZPauschBeitrV Beitragszahlung

(1) Die Beiträge sind vom Bundesamt für Wehrverwaltung und vom Bundesamt für den Zivildienst für das vergangene Kalenderjahr für die allgemeine Rentenversicherung an

1.
die Träger der allgemeinen Rentenversicherung,
2.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung
zu zahlen.

(2) Auf die Beiträge sind bis zum 15. des zweiten Monats eines jeden Kalendervierteljahres Vorschüsse zu zahlen. Für die Berechnung der Vorschüsse sind die Diensttage im vergangenen Kalendervierteljahr zugrunde zu legen. Die Vorschüsse für die allgemeinen Rentenversicherung werden nach dem Verhältnis der auf sie im vergangenen Kalendervierteljahr entfallenden Diensttage verteilt.

(3) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres werden die Beiträge für die Diensttage des vorangegangenen Kalenderjahres errechnet und den gezahlten Vorschüssen gegenübergestellt. Unterschiedsbeträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr zu zahlen oder zu erstatten. Nachträglich festgestellte Änderungen in der Anzahl der Diensttage oder der Summe der Arbeitsentgelte werden mit den Berechnungsgrößen des dazugehörigen Abrechnungsjahres bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.