RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung (RVWZPauschBeitrV)
Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes

Ausfertigungsdatum: 21.12.1998


§ 4 RVWZPauschBeitrV Zuständigkeit

Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge wird für

1.
Wehrdienstleistende vom Bundesamt für Wehrverwaltung,
2.
Zivildienstleistende vom Bundesamt für den Zivildienst
vorgenommen.