(RVO)
Reichsversicherungsordnung

Ausfertigungsdatum: 19.07.1911


§ 353 RVO

(1) Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie:

1.
wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,
2.
in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,
3.
unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.

(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.