Ausfertigungsdatum: 26.07.1951
(1) Die Verwaltung der Beteiligungen des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Bedeutung die Verwaltung durch den Bund nicht erfordert, steht demjenigen Land zu, in dem das Unternehmen seinen Sitz oder den Mittelpunkt seines Betriebes hat. Als Unternehmen dieser Art gelten zunächst die in der Anlage aufgeführten Unternehmen. Eine Ergänzung der Anlage auf Antrag der beteiligten Länder bleibt vorbehalten.
(2) Der Bund kann verlangen, daß bei der Zusammensetzung der Aufsichtsräte (Verwaltungsräte, Beiräte usw.) dieser Unternehmen von den verfügbaren und auf diese Beteiligungen entfallenden Aufsichtsratssitzen mindestens ein Sitz und höchstens ein Sitz weniger als die Hälfte dieser Sitze auf den Bund entfallen.
(3) Die Aufteilung der auf Beteiligungen des Deutschen Reiches oder des ehemaligen Landes Preußen entfallenden Aufsichtsratssitze bleibt einer besonderen Regelung im Einvernehmen mit den Regierungen der beteiligten Länder vorbehalten, sofern ein Land an einem Unternehmen bereits unabhängig von der Beteiligung des Deutschen Reichs oder des ehemaligen Landes Preußen beteiligt ist.