Ausfertigungsdatum: 21.07.1951
(1) Soweit nach dem 19. April 1949 Eigentum oder sonstige Vermögensrechte, die dem Deutschen Reich zustanden, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen einem Land übertragen worden sind, gilt die Übertragung als nicht erfolgt. Soweit nach dem 19. April 1949 die Verwaltung von Eigentum oder sonstigen Vermögensrechten, die dem Deutschen Reich zustanden, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen einem Land übergeben worden ist, gilt die Verwaltungsbefugnis als beendet. Das gleiche gilt für Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechts, die nach dem 19. April 1949 auf ein Land übertragen oder einem Land zur Verwaltung übergeben worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Eigentum und sonstige Vermögensrechte,