Ausfertigungsdatum: 16.05.1961
(1) Soweit die Beteiligungen des Deutschen Reichs an der
(2) Der Bund hat die Hälfte der Beteiligung, die dem ehemaligen Land Preußen an der Duisburg-Ruhrorter Häfen AG, Duisburg-Ruhrort, zustand, unentgeltlich auf das Land Nordrhein-Westfalen zu übertragen.
(3) Der Bund hat die Beteiligung, die dem Deutschen Reich an der Nürburgring GmbH, Adenau (Eifel), zustand, unentgeltlich auf das Land Rheinland-Pfalz zu übertragen, soweit diese Beteiligung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft übersteigt.
(4) Die nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Genehmigungen zur Übertragung von Geschäftsanteilen oder von Teilen von Geschäftsanteilen der in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Gesellschaften gelten als erteilt.