Reichsvermögen-Gesetz (RVermG)
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

Ausfertigungsdatum: 16.05.1961


§ 10 RVermG Formvorschriften für die Übertragung von Rechten

Für die Übertragung (§ 1 Abs. 3, § 7) des Eigentums oder eines anderen Rechts an einem Grundstück gilt folgendes:

1.
Die zur Übertragung des Rechts erforderliche Einigung bedarf keiner Form.
2.
§ 20 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden.
3.
§ 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden, wenn als Berechtigter das Deutsche Reich eingetragen ist.