Für die Übertragung (§ 1 Abs. 3, § 7) des Eigentums oder eines anderen Rechts an einem Grundstück gilt folgendes: 
        
            - 1.
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                Die zur Übertragung des Rechts erforderliche Einigung bedarf keiner Form. 
- 2.
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                § 20 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden. 
- 3.
- 
                § 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden, wenn als Berechtigter das Deutsche Reich eingetragen ist.