RV-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV)
Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung

Ausfertigungsdatum: 30.10.1991


§ 2 RV-BZV Zahlungsweise, Zahlungsmittel

Beitragszahlungen sind unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu leisten. Die Betragszahlungen können durch

1.
Abbuchung (Einzugsermächtigung),
2.
Überweisung oder Einzahlung,
3.
Scheck oder
4.
Barzahlung
erfolgen.