Ausfertigungsdatum: 09.07.2018
(1) In der Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen hat der Betreiber nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 3 Absatz 2 des Transparenzgesetzes die im Jahresabschluss ausgewiesenen Rückstellungsbeträge darzustellen. Die angesetzten Aufwendungen für Rückbauverpflichtungen, die der Rückstellungsbildung zugrunde liegen, hat er gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 des Transparenzgesetzes den jeweiligen Geschäftsjahren zuzuordnen, in denen ihre Inanspruchnahme angenommen wird. Die der Aufstellung zugrundeliegenden Annahmen und Randbedingungen, insbesondere zum Diskontierungszinssatz und der Kostenentwicklung, sind darzustellen und näher zu erläutern.
(2) Der Betreiber hat die Aufstellung nach den einzelnen Anlagen, nach Aufgaben und nach Aufwandsarten zu gliedern. Folgende Aufgaben sind für die Darstellung zu unterscheiden:
(3) In der Aufstellung hat der Betreiber gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 des Transparenzgesetzes die für die Erfüllung der Rückbauverpflichtungen verfügbaren liquiden Mittel darzustellen. Die Darstellung hat für die jeweils folgenden drei Jahre getrennt nach Geschäftsjahren zu erfolgen. Für die darauf folgende Zeit ist die Verfügbarkeit der liquiden Mittel für überschaubare Zeiträume von jeweils maximal zehn Jahren zu erläutern. Die Darstellung für die ersten drei Jahre hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
(4) Zur Darstellung liquider Mittel aus Ansprüchen gegen Unternehmen des Haftungskreises oder andere verbundene Unternehmen sind die Gesamtbeträge der geplanten Cash Flows aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit für denjenigen Konzern vorzulegen, dem der jeweilige Schuldner angehört. Die Darstellung muss mindestens für die folgenden drei Jahre getrennt nach Geschäftsjahren erfolgen und jeweils den Bestand der liquiden Mittel am Stichtag der Eröffnungsbilanz sowie am Stichtag der Schlussbilanz ausweisen. Weitere Angaben, wie etwa geeignete Kennzahlen oder vorhandene Bewertungen unabhängiger Dritter, können ergänzend vorgelegt und auf die Darstellung eines Unternehmens, das als Betreiber eigenständigen Auskunftspflichten nach § 1 Absatz 1 des Transparenzgesetzes unterliegt, kann verwiesen werden. Die Darstellung kann durch ein Unternehmen des Haftungskreises oder ein anderes verbundenes Unternehmen direkt an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem vorab zustimmt.
(5) Für die Aufstellung hat der Betreiber die Formvorgaben zu beachten, die ihm dafür vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt werden. Werden dem Betreiber die Formvorgaben nicht rechtzeitig gemäß § 7 Absatz 3 mitgeteilt, so ist er nicht verpflichtet, sie zu beachten.
(6) Außergewöhnliche Sachverhalte hat der Betreiber gesondert in der Aufstellung zu erläutern. Dies gilt insbesondere für