(RTrAbwG§11Abs3DV)
Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 12.05.1967


§ 2 RTrAbwG§11Abs3DV

Der Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt in Höhe der Bruttobeträge der Zahlungen (§ 1) als abgetreten, die sich nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergeben, zuzüglich der bis zum Ablauf des 30. April 1967 gezahlten Kinderzuschläge.