(RSiedlG)
Reichssiedlungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 11.08.1919


§ 28 RSiedlG

Soweit durch landesrechtliche Regelung die Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungslande bereits in ausreichender Weise gesichert ist, kann der Reichsarbeitsminister Ausnahmen von diesem Gesetze zulassen.