(RPflG)
Rechtspflegergesetz

Ausfertigungsdatum: 05.11.1969


§ 12 RPflG Bezeichnung des Rechtspflegers

Im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Urkunden in übertragenen Angelegenheiten hat der Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort „Rechtspfleger“ beizufügen.