Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung (RollSonnMstrV)
Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 22.01.2007


§ 6 RollSonnMstrV Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(2) Als Situationsaufgabe sind

1.
Fehler und Störungen an einer Antriebs- und Steuerungsanlage festzustellen, einzugrenzen, zu beheben und zu dokumentieren sowie
2.
ein Bauteil, insbesondere unter Berücksichtigung unterschiedlicher Fertigungs- und Verbindungstechniken, herzustellen oder fertig zu stellen.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.