(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.
    
        (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice und damit die Befähigung: 
        
            - 1.
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                in privaten und öffentlichen Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und 
- 2.
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                sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten. 
        (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüften Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice wahrnehmen zu können: 
        
            - 1.
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                Informieren und Beraten von Kunden; Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Schließen von Kundenvereinbarungen, Fördern von Kundenbindung; 
- 2.
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                Planen und Organisieren von betrieblichen Aufgabenstellungen unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher, sozialer, personeller und rechtlicher Rahmenbedingungen; Planen der Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Materialien und Betriebsmitteln; Mitwirken an der Planung neuer Arbeitstechniken und Prozessabläufe; 
- 3.
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                Durchführen von Aufgaben des Rohr-, Kanal- und Industrieservice und Übertragen auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Sicherstellen der Arbeitssicherheits-, Sicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften; 
- 4.
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                Einsetzen, Führen und Fördern von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Fördern der Innovationsbereitschaft, der Entwicklung und der Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; Anleiten zu selbständigem, verantwortungsbewusstem und wirtschaftlichem Handeln; Fördern der Kommunikation zwischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit den Personalvertretungen; Mitwirken bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen sowie Verantworten von Ausbildung; 
- 5.
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                Überwachen der Kosten und der Arbeitsleistung; Koordinieren von Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten und Dritten; 
- 6.
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                Sicherstellen qualitätssichernder Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Fachkräften; Sensibilisieren der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Belange des Informations- und Datenschutzes. 
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice.