Röntgenverordnung (RöV)
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen

Ausfertigungsdatum: 08.01.1987


Inhaltsübersicht RöV

Abschnitt 1
 Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1a
 Strahlenschutzgrundsätze
§ 2aRechtfertigung
§ 2bDosisbegrenzung
§ 2cVermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung
Abschnitt 2
 Überwachungsvorschriften
  Unterabschnitt 1
   Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
§ 3Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
§ 4Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
§ 4aSachverständige
§ 5Betrieb von Störstrahlern
  Unterabschnitt 2
   Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
§ 6Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung und Beschäftigung
§ 7Untersagung
  Unterabschnitt 3
   Bauartzulassung
§ 8Verfahren der Bauartzulassung
§ 9Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung
§ 10Zulassungsschein
§ 11Bekanntmachung im Bundesanzeiger
§ 12Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung
Abschnitt 3
 Vorschriften für den Betrieb
  Unterabschnitt 1
   Allgemeine Vorschriften
§ 13Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte
§ 14Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
§ 15Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
§ 15aStrahlenschutzanweisung
§ 16Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen
§ 17Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen
§ 17aQualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen
§ 18Sonstige Pflichten beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1
§ 18aErforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz
§ 19Strahlenschutzbereiche
§ 20Röntgenräume
§ 21Schutzvorkehrungen
§ 22Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
  Unterabschnitt 2
   Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen
§ 23Rechtfertigende Indikation
§ 24Berechtigte Personen
§ 25Anwendungsgrundsätze
§ 26Röntgendurchleuchtung
§ 27Röntgenbehandlung
§ 28Aufzeichnungspflichten, Röntgenpass
  Unterabschnitt 2a
   Medizinische Forschung
§ 28aGenehmigung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen Forschung
§ 28bGenehmigungsvoraussetzungen für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen Forschung
§ 28cBesondere Schutz-, Aufklärungs- und Aufzeichnungspflichten
§ 28dAnwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen für einzelne Personengruppen
§ 28eMitteilungs- und Berichtspflichten
§ 28fSchutzanordnung
§ 28gEthikkommission
  Unterabschnitt 3
   Anwendung von Röntgenstrahlung in der Tierheilkunde oder in sonstigen Fällen
§ 29Berechtigte Personen in der Tierheilkunde
§ 30Berechtigte Personen in sonstigen Fällen
  Unterabschnitt 4
   Vorschriften über die Strahlenexposition
§ 31Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen
§ 31aDosisgrenzwerte bei beruflicher Strahlenexposition
§ 31bBerufslebensdosis
§ 31cDosisbegrenzung bei Überschreitung
§ 32Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung
§ 33Anordnung von Maßnahmen und behördliche Ausnahmen
§ 34Messung von Ortsdosis, Ortsdosisleistung und Personendosis
§ 35Zu überwachende Personen und Ermittlung der Körperdosis
§ 35aStrahlenschutzregister
§ 36Unterweisung
Abschnitt 4
 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 37Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge
§ 38Ärztliche Bescheinigung
§ 39Behördliche Entscheidung
§ 40Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 41Ermächtigte Ärzte
Abschnitt 5
 Außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände
§ 42Meldepflicht
Abschnitt 6
 Formvorschriften
§ 43Elektronische Kommunikation
Abschnitt 7
 Ordnungswidrigkeiten
§ 44Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8
 Schlussvorschriften
§ 45Übergangsvorschriften
§ 46(weggefallen)
§ 47Berlin-Klausel (gegenstandslos)
§ 48(Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften)
Anlagen
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern, die zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Tier bestimmt sind (Röntgenstrahler in Röntgeneinrichtungen für tiermedizinische Zwecke, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht sind)
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen, die zur Anwendung in den in § 30 bezeichneten Fällen bestimmt sind (Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke), und von Störstrahlern (§ 5 Abs. 3)
Anlage 3 (zu § 31a)
Gewebe-Wichtungsfaktoren
Anlage 4 (zu § 38 Abs. 1 Satz 3)
Ärztliche Bescheinigung nach § 38 der Röntgenverordnung
Anlage 5 (zu § 2a Absatz 3)
Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten