In anderen Fällen als zur Anwendung am Menschen oder in der Tierheilkunde dürfen nur solche Personen Röntgenstrahlung anwenden oder die Anwendung technisch durchführen, die
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die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen oder
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auf ihrem Arbeitsgebiet über die für den Anwendungsfall erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen, wenn sie unter Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Nummer 1 tätig werden.
Satz 1 gilt nicht für den Betrieb eines Vollschutzgerätes nach § 2 Nummer 25.