§ 28a RöV Genehmigung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der
medizinischen Forschung
(1) Wer zum Zweck der medizinischen Forschung Röntgenstrahlung am Menschen anwendet, bedarf der Genehmigung.
(2) Für die Erteilung der Genehmigung ist das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig.
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