Wird die Bauart nach § 8 Abs. 1 zugelassen, so hat die Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein zu erteilen. In diesen sind aufzunehmen
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die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der Vorrichtung,
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der zugelassene Gebrauch der Vorrichtung,
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bei Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräten, Schulröntgeneinrichtungen und Störstrahlern die Bezeichnung der dem Strahlenschutz dienenden Ausrüstungen,
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inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristungen,
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das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die Vorrichtung zu versehen ist, und
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ein Hinweis auf die Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 12.