Röntgenverordnung (RöV)
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen

Ausfertigungsdatum: 08.01.1987


§ 10 RöV Zulassungsschein

Wird die Bauart nach § 8 Abs. 1 zugelassen, so hat die Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein zu erteilen. In diesen sind aufzunehmen

1.
die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der Vorrichtung,
2.
der zugelassene Gebrauch der Vorrichtung,
3.
bei Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräten, Schulröntgeneinrichtungen und Störstrahlern die Bezeichnung der dem Strahlenschutz dienenden Ausrüstungen,
4.
inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristungen,
5.
das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die Vorrichtung zu versehen ist, und
6.
ein Hinweis auf die Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 12.