(1) Eine Sondererstattung für Teilstücke nach der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 kann unbeschadet anderweitiger Voraussetzungen nur in Anspruch genommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- 1.
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Die Erklärung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 ist nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlichen Muster gegenüber der Bundesanstalt vor der Entbeinung und Zerlegung abgegeben.
- 2.
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Die Vorderviertel und Hinterviertel müssen entbeint und zerlegt sein. Die durch die Zerlegung gewonnenen Teilstücke müssen mit unlöschbarer Stempelung gekennzeichnet sein (Nämlichkeitssicherung).
- 3.
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Die Bundesanstalt hat die Nämlichkeit der Kartons gesichert und erklärt, daß die Viertel mit dem festgestellten Gewicht entsprechend den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung vollständig zerlegt und die gewonnenen Teilstücke in Kartons mit den entsprechenden Nummern verpackt worden sind.
- 4.
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Die Zollförmlichkeiten nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 sind innerhalb der Frist nach Artikel 4 derselben Verordnung gleichzeitig für das gesamte entbeinte Fleisch, für das eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausgestellt worden ist, erfüllt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 kann ein Teilstück auch durch Beilegung eines Etiketts in die Einzelverpackung jedes Teilstücks gekennzeichnet werden. Das Etikett hat einem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen.