Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Absatz 1 bis 5 begangen worden, so können
- 1.
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Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
- 2.
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Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.