Schiffspersonalverordnung-Rhein (RheinSchPersV)
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


Anlage B1 RheinSchPersV Mindestanforderungen an die Tauglichkeit

(Fundstelle: BGBl. II 2011, Anlageband zu Nr. 33, S. 64)


I.
Sehvermögen
1.
Tagessehschärfe:

Mit oder ohne Sehhilfe gleich oder größer 0,8 auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge. Einäugiges Sehen ist erlaubt.
2.
Dämmerungssehvermögen:

Nur in Zweifelsfällen zu prüfen. Mesotest ohne Blendung bei einem Umfeld von 0,032 cd/m², Ergebnis: Kontrast 1 : 2,7.
3.
Dunkeladaption:

Nur in Zweifelsfällen zu prüfen.
Das Ergebnis darf nicht mehr als eine log-Einheit von der Normalkurve abweichen.
4.
Gesichtsfeld:

Einschränkungen im Gesichtsfeld des Auges mit der besseren Sehschärfe sind nicht erlaubt. Im Zweifelsfall perimetrische Untersuchung.
5.
Farbunterscheidungsvermögen:

Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Farnsworth-Panel-D15-Test oder einen anerkannten Farbtafeltest besteht. In Zweifelsfällen Prüfung mit dem Anomaloskop, wobei der Anomal-Quotient bei normaler Trichromasie zwischen 0,7 und 1,4 liegen muss, oder mit einem anderen anerkannten gleichwertigen Test.

Anerkannte Farbtafeltests sind:
a)
Ishihara nach den Tafeln 12 bis 14,
b)
Stilling/Velhagen,
c)
Boström,
d)
HRR (Ergebnis mindestens „leicht“),
e)
TMC (Ergebnis mindestens „second degree“),
f)
Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“).
6.
Motilität:

Keine Doppelbilder. Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
II.
Hörvermögen

Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Mittelwert der Hörverluste der beiden Ohren bei den Frequenzen 500, 1 000, 2 000 und 3 000 Hz den Wert von 40 dB nicht überschreitet. Wenn der Wert von 40 dB überschritten wird, ist das Hörvermögen jedoch als ausreichend anzusehen, wenn die Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit einem Hörgerät auf 2 m von jedem einzelnen Ohr deutlich verstanden wird.
III.
Es dürfen keine sonstigen Befunde vorliegen, die die Tauglichkeit ausschließen.

Das Vorliegen folgender Krankheiten oder körperlicher Mängel kann Anlass zu Bedenken an der Tauglichkeit des Bewerbers geben:
1.
Krankheiten, die mit Bewusstseins- oder Gleichgewichtsstörungen einhergehen;
2.
Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen;
3.
Gemüts- oder Geisteskrankheiten;
4.
Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte;
5.
Erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion;
6.
Schwere Erkrankungen der blutbildenden Systeme;
7.
Bronchialasthma mit Anfällen;
8.
Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungs- oder Regulationsfähigkeit;
9.
Erkrankungen oder Unfallfolgen, die zu erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit, Verlust oder Herabsetzung der groben Kraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen;
10.
Chronischer Alkoholmissbrauch, Betäubungsmittelsucht oder andere Suchtformen.