Schiffspersonalverordnung-Rhein (RheinSchPersV)
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 5.11 RheinSchPersV Aufsicht

Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss nachts stündlich ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muss auf geeignete Weise nachweisbar sein.