Ausfertigungsdatum: 16.12.2011
§ 5.01 RheinSchPersV Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
    
        
            - 1.
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                Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal in ausreichender Zahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten. 
- 2.
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                Die Mitglieder des Sicherheitspersonals können zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehören.