Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund
Die mit Beschluss vom 20. Mai 1999 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg angenommenen Änderungen der Rheinpatentverordnung (BGBl. 1997 II S. 2174) werden für die Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt. Sie werden nachstehend veröffentlicht.
Die Kosten nach § 3.07 der Rheinpatentverordnung sind auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 22. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2008), zuletzt geändert durch § 27 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.
(2) Am selben Tag treten die Änderungen der Rheinpatentverordnung in Kraft.