(RheinLotsO)
Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

Ausfertigungsdatum: 15.06.1956


§ 9 RheinLotsO

1. In den beteiligten Staaten werden Prüfungsausschüsse gebildet. Prüfungsausschüsse bestehen an den in Anhang B aufgeführten Orten.
2. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vertreter der Wasser- und Schiffahrtsbehörden als Vorsitzendem und zwei Lotsen, die Inhaber des Lotsenpatents für diese Rheinstrecke sind, aber nicht Lehrlotsen der Bewerber sein dürfen.