(RheinLotsO)
Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

Ausfertigungsdatum: 15.06.1956


§ 13 RheinLotsO

Der Lotse darf eine ihm angetragene Lotsung nur aus wichtigen Gründen ablehnen.