RfB-Verordnung (RfBV)
Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung

Ausfertigungsdatum: 10.03.2015


§ 5 RfBV Übergangsvorschrift

Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die RfB-Verordnung in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden.