(RevierjMeistPrV)
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin

Ausfertigungsdatum: 28.12.1982


§ 3 RevierjMeistPrV Prüfungsanforderungen im praktischen Teil

(1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz durchzuführen.

(2) Der Arbeitseinsatz umfaßt Planung und Durchführung von Arbeiten im Betrieb. Die Planung soll, soweit dies von der Art der jeweiligen Arbeit her möglich ist, vor der Durchführung schriftlich niedergelegt werden. Die Durchführung soll nicht länger als vier Stunden dauern.

(3) Im Arbeitseinsatz soll der Prüfungsteilnehmer Fertigkeiten in folgenden Prüfungsfächern nachweisen:

1.
Schätzen eines Wildschadens, Maßnahmen zur Wildschadensverhütung,
2.
Maßnahmen der Reviergestaltung und der Äsungsverbesserung,
3.
Bauen und Instandhalten von jagdlichen Einrichtungen, Unfallverhütung,
4.
Vorbereiten und Leiten von Jagden, jagdliches Schießen, Unfallverhütung,
5.
Arbeiten mit einem Jagdhund.