Ausfertigungsdatum: 28.12.1982
(1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz durchzuführen.
(2) Der Arbeitseinsatz umfaßt Planung und Durchführung von Arbeiten im Betrieb. Die Planung soll, soweit dies von der Art der jeweiligen Arbeit her möglich ist, vor der Durchführung schriftlich niedergelegt werden. Die Durchführung soll nicht länger als vier Stunden dauern.
(3) Im Arbeitseinsatz soll der Prüfungsteilnehmer Fertigkeiten in folgenden Prüfungsfächern nachweisen: