ReNoPat-Ausbildungsverordnung (ReNoPatAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten

Ausfertigungsdatum: 29.08.2014


§ 9 ReNoPatAusbV Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
die in der Anlage Abschnitt D genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
3.
die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
4.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse,
2.
Mandanten- und Beteiligtenbetreuung,
3.
Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich,
4.
Vergütung und Kosten sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
b)
zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,
c)
Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
d)
elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,
e)
Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,
f)
Aktenbuchhaltung zu führen,
g)
Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;
2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Mandanten- und Beteiligtenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Mandanten und Beteiligte serviceorientiert zu betreuen,
b)
Anliegen von Mandanten und Beteiligten zu erfassen,
c)
Gespräche mit Mandanten und Beteiligten adressatenorientiert zu führen,
d)
Auskünfte einzuholen und zu erteilen,
e)
Konfliktsituationen zu bewältigen;
2.
für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:
a)
Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts,
b)
Rechtsanwendung in den Bereichen des Zivilprozesses und der Zwangsvollstreckung,
c)
Notariatsgeschäfte,
d)
Vergütung und Kosten,
e)
elektronischer Rechts- und Zahlungsverkehr oder
f)
notarielles Berufs- und Verfahrensrecht;
3.
mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;
4.
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
5.
die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels-, Gesellschafts- und Registerrechts, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen,
b)
Maßnahmen im Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,
c)
Notariatsgeschäfte unter Berücksichtigung des Beurkundungs- und Berufsrechts einschließlich des dazugehörigen materiellen Rechts vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,
d)
fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;
2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
4.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Vergütung und Kosten bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Werte, Gebühren und Auslagen für Vergütungsrechnungen und Kostenberechnungen zu ermitteln,
b)
Vergütungsrechnungen und Kostenberechnungen zu erstellen,
c)
Kostenfestsetzungsanträge und Anträge auf Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren zu erstellen,
d)
die Kosteneinziehung vorzubereiten und zu kontrollieren,
e)
Gerichtskostenvorschüsse zu berechnen und Gerichtskostenrechnungen zu kontrollieren;
2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Geschäfts- und Leistungsprozessemit 15 Prozent,
2.
Mandanten- und Beteiligten-
betreuung
mit 15 Prozent,
3.
Rechtsanwendung im Rechts-
anwalts- und Notarbereich
mit 30 Prozent,
4.
Vergütung und Kostenmit 30 Prozent,
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse“, „Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich“, „Vergütung und Kosten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.