(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
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die in der Anlage Abschnitt A für das erste Ausbildungsjahr genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
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die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 3.
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den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
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Kommunikation und Büroorganisation sowie
- 2.
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Rechtsanwendung.
(4) Für den Prüfungsbereich Kommunikation und Büroorganisation bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
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Arbeitsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
- b)
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Post zu bearbeiten und Akten zu verwalten,
- c)
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Vorschriften des Datenschutzes zu beachten,
- d)
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Konferenzen und Besprechungen zu managen,
- e)
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Fristen und Termine zu überwachen,
- f)
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Mandanten oder Beteiligte serviceorientiert zu empfangen und zu betreuen;
- 2.
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der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
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die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
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Stellung und Hauptpflichten des Rechtsanwalts, des Notars und des Patentanwalts im Rechtssystem zu beachten,
- b)
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Gesetze und Verordnungen zu handhaben,
- c)
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Entstehung und Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zu prüfen,
- d)
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Leistungsstörungen beim Kaufvertrag festzustellen,
- e)
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Arten von Kaufleuten und Unternehmensformen zu unterscheiden,
- f)
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Mahnschreiben zu erstellen;
- 2.
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der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.