Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung (RennwLottGZuStV)
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes


Ausfertigungsdatum: 11.12.2012

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 24.9.2013 I 3709

§ 1 Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten

Für die Besteuerung von Sportwetten, für die sich keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig.


§ 2 Örtliche Zuständigkeit für die Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer

Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Steuer nach § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert worden ist, ist die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.