Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 24.9.2013 I 3709
Für die Besteuerung von Sportwetten, für die sich keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig.
Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Steuer nach § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert worden ist, ist die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.