(RennwLottGABest)
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Ausfertigungsdatum: 16.06.1922


§ 59 RennwLottGABest

Für sämtliche im Laufe eines Rechnungsjahres eingehende Zahlungen an Rennwett- und Lotteriesteuer nebst Zinsen, gleichviel für welche Zeit sie gezahlt sind, ist nach anliegendem Muster 13 ein Einnahmebuch zu führen. Dieses sowie der Anhang zum Einnahmebuch (§ 55 Abs. 2 Satz 1) sind am Ende des Rechnungsjahres (31. März) abzuschließen.