(1) Bei der Steueraufsicht kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:
- a)
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die planmäßige Durchsicht der Schriftstücke, Aufzeichnungen und ähnlicher Unterlagen, die sich auf den Geschäftsverkehr des Steuerpflichtigen sowie auf die Versteuerung der von ihm abgeschlossenen Geschäfte beziehen, namentlich der Geschäftsbücher, Wettbücher, Steuerblocks, des Schriftwechsels mit den Wettnehmern, anderen Buchmachern und mit sonstigen Personen, die unmittelbar an einem Wettgeschäft, einer Lotterie oder Ausspielung beteiligt sind. Das Finanzamt kann die Vorlegung dieser Schriftstücke an der Amtsstelle verlangen. Die Einsichtnahme soll jedoch auf Wunsch des Steuerpflichtigen in seinen Geschäftsräumen oder in seiner Wohnung erfolgen, sofern ihm die Vorlegung an Amtsstelle nicht zugemutet werden kann. Zur Vorlegung der Bücher sind die Steuerpflichtigen und diejenigen Angestellten verpflichtet, die mit deren Verwahrung oder deren Bearbeitung betraut sind. Der Steuerpflichtige hat Vorsorge zu treffen, daß die Bücher auch in seiner Abwesenheit eingesehen werden können;
- b)
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die Inanspruchnahme anderer Personen gemäß §§ 177 bis 188
AO. In Frage kommt insbesondere die - erforderlichenfalls eidliche - Vernehmung von Auskunftspersonen und die Einsichtnahme in Schriftstücke anderer Personen als der Steuerpflichtigen. Die Einreichung derartiger Schriftstücke kann nur verlangt werden unter bestimmter Bezeichnung der Rechtsvorgänge, auf die sie sich beziehen. In Betracht kommen: der Schriftwechsel mit Rennvereinen, Buchmachern und Lotterieveranstaltern oder deren Gehilfen, die Wettscheine, Quittungen, Lose und Berechnungen, die sich im Besitz solcher Personen befinden, die mit dem Steuerpflichtigen in Geschäftsbeziehungen getreten sind. Die Beeidigung der Auskunftspersonen und die Vorlegung von Schriftstücken kann mit Genehmigung der Oberfinanzdirektion verlangt werden;
- c)
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das Betreten der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen gemäß § 198
AO. Es kann insbesondere zu dem Zweck geschehen, um entweder die Schriftstücke (Buchstabe a) einzusehen oder um nachzuprüfen, ob der Steuerpflichtige im laufenden Geschäftsverkehr die Vorschriften der §§ 4, 13 und 19 des Gesetzes innehält. Der Aufenthalt in den Geschäftsräumen soll sich auf die hierzu erforderliche Zeit beschränken. Außerhalb der üblichen Geschäftsstunden dürfen die Geschäftsräume des Steuerpflichtigen nur mit dessen Einwilligung betreten werden.
(2) Der Beauftragte (§ 206 AO) soll sich dem Steuerpflichtigen oder seinen Angestellten gegenüber auf Verlangen über seinen Auftrag durch eine mit Amtsstempel oder Siegelaufdruck versehene Ausfertigung des ihm erteilten allgemeinen oder besonderen Auftrags ausweisen. Der Steuerpflichtige hat dem Beauftragten die erforderlichen Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung) und einen angemessenen Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen (§ 197 AO).
(3) Die Vorschriften über Zwangsmaßnahmen insbesondere Erzwingungsstrafen enthält § 202 AO.
(4)